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Vorkaufsrecht des Pächters

12.07.2010 / Zürcher Bauer Beraterecke


Wird ein Pachtgegenstand – sei es ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück – veräussert

so hat der Pächter unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht.
Die Bestimmungen dazu finden sich im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Artikel 47 BGBB sagt dazu Folgendes:

1 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe
veräussert, so hat der Pächter ein Vorkaufsrecht,wenn:

a) er es selber bewirtschaften will und
dafür als geeignet erscheint und

b) die gesetzliche Mindestpachtdauer
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1985 über die
landwirtschaftliche Pacht abgelaufen
ist.

2. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück
veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand
ein Vorkaufsrecht, wenn:

a) die gesetzliche Mindestpachtdauer
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1985 über die
landwirtschaftliche Pacht abgelaufen
ist und

b) der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Gewerbes ist oder wirtschaftlich
über ein solches verfügt und
das gepachtete Grundstück im ortsüblichen
Bewirtschaftungsbereich dieses
Gewerbes liegt.

3 Das Vorkaufsrecht der Verwandten geht
demjenigen des Pächters vor

Die Fristen für die Mindestpachtdauer betragen
gemäss landwirtschaftlichem Pachtrecht
für landwirtschaftliche Gewerbe 9
Jahre und für landwirtschaftliche Grundstücke
6 Jahre. Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks kann sein Vorkaufsrecht
zudem nur dann geltend machen,
wenn er bereits Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder
wirtschaftlich über ein solches verfügt. Als
Gewerbegrösse gilt der Faktor von 1.0 Standardarbeitskraft.
Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid
kann für die Beurteilung der
Gewerbegrösse nur das Eigenland berücksichtigt
werden.

Zum ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich:
Dieser wird nach Zürcher
Praxis so ausgelegt, dass für nur futterbaulich nutzbare Parzellen eine Strecke von bis zirka 4 km Weglänge angerechnet wird und für ackerfähige Parzellen bis zu zirka
6 km. In jedem Fall ist zu prüfen, ob auch
tatsächlich ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis besteht. Alle Verträge, die eine unentgeltliche Nutzung zum Gegenstand
haben (Gebrauchsleihe), gelten nicht als
Pachtverträge im Sinne des Pachtrechts. In
solchen Fällen kann der Pächter kein Vorkaufsrecht
geltend machen.

Haben Sie weitere Fragen zum landwirtschaftlichen
Pachtrecht oder zum bäuerlichen
Bodenrecht? Der Beratungsdienst des
ZBV nimmt Ihre Anfragen gerne entgegen.

Hansueli Lareida
Beratungsdienst ZBV





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