| Genossenschaften: Was zählt zum Geschäftsaufwand? |
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Dieser konsequenteren Anwendung des Steuerrechtes fallen regelmässig als Fachexkursionen deklarierte Ausflüge, Milchkühlrappen, überhöhte Verzinsungen von Anteilscheinen oder grosszügige Vorstandsentschädigungen zum Opfer.
Solche Genossenschaftsleistungen müssten überdies (wie alle geldmässigen Auszahlungen generell) bei den Mitgliedern als Einkommen besteuert werden. Mehr dazu erfahren Sie in einer späteren Beraterecke.
In einem Urteil der Zürcher Steuerrekurskommission wurde die neue Praxis des kan-tonalen Steueramtes betreffend Geschäftsaufwendungen gestützt. So werden Auslagen in der Buchhaltung steuerrechtlich nur anerkannt, wenn Sie geschäftsmässig begründet sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen zur Erzielung eines Ertrages dienen. Unbeachtlich ist mithin, was eine Genossenschaft in Erfüllung einer statutarischen Pflicht leistet.
Kein Geschäftsaufwand stellen damit alle Ausgaben der Genossenschaft dar, welche dazu dienen, das Vermögen abzubauen oder einen erzielten Gewinn an die Mitglieder auszuzahlen. Ein Beispiel: die Statuten sehen im Zweckartikel die Förderung der beruflichen Kenntnisse der Mitglieder vor. Die Milchgenossenschaft unternimmt gestützt darauf einen als Fachexkursion deklarierten Ausflug auf den Säntis mit Besichtigung der Schaukäserei in Stein AR. Obwohl der Besuch in Stein nun tatsächlich eine Nähe zum Firmennamen hat, dürfte die Genossenschaft kaum nachweisen können, dass sie dadurch höhere Erträge erzielt. Vielmehr wird in aller Regel der gesellige Aspekt im Raum stehen.
Steuerrechtlich wird in vorgenanntem Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung an die einzelnen Genossenschafter gesprochen. Konsequenterweise müssten die Kosten für den Ausflug gar anteilmässig im Einkommen der einzelnen Mitgliedern besteuert werden. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass das Steueramt darauf aus verfahrensökonomischen Gründen meist verzichten wird.
Übersteigen die Leistungen der Genossenschaft an die Mitglieder ein gewisses Level, ist aber jedenfalls mit einer Einkommensbesteuerung zu rechnen. Insbesondere wird dies konsequent dann der Fall sein, wenn direkte Auszahlungen an die Genossenschafter vorgenommen werden. Diese Leistungen sind nicht in jedem Fall zu 100% steuerbar. Weiteres diesbezüglich entnehmen Sie einer folgenden Beraterecke.
Andres Guyer, Treuhandstelle. 044.217.77.44
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